Sorgerecht; Beurkundung
Kurzbeschreibung
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt für bestimmte Erklärungen im Bereich des Familienrechts eine öffentliche Beurkundung als Wirksamkeitserfordernis vor. In den in § 59 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs VIII (SGB VIII) genannten Fällen ist die Urkundsperson bei dem Jugendamt befugt, die öffentliche Beurkundung vorzunehmen.
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)
Stand: ..be264b1abab5c3062a8dbee229dd8373
Stand: ..be264b1abab5c3062a8dbee229dd8373